Zubehör

Lexikon - Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (BoG)

Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu dieser in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Im Immobilienkontext bezieht sich Zubehör auf bewegliche Gegenstände, die einer Immobilie zugeordnet sind, ohne mit ihr fest verbunden zu sein.

Bedeutung im Immobilienrecht

Die rechtliche Qualifikation als Zubehör ist für Immobilientransaktionen von erheblicher Bedeutung. Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache: Wird eine Immobilie verkauft, übereignet oder belastet, erstreckt sich dies nach § 926 BGB auch auf das Zubehör, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn das Zubehör im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich vorhanden ist.

Typische Beispiele für Zubehör bei Immobilien sind Heizöltanks, lose Gartenmöbel, Mülltonnen, Fußmatten oder Rasenmäher. Auch Einbauküchen können je nach Befestigungsart Zubehör darstellen, sofern sie nicht als wesentliche Bestandteile zu qualifizieren sind.

Abgrenzung zu Bestandteilen

Entscheidend für die Praxis ist die klare Unterscheidung zwischen Zubehör und wesentlichen Bestandteilen nach § 93, § 94 BGB. Wesentliche Bestandteile sind mit der Hauptsache fest verbunden und können nicht ohne Zerstörung oder wesentliche Veränderung getrennt werden – beispielsweise fest eingebaute Heizungsanlagen, Fenster oder Sanitäranlagen. Diese sind rechtlich Teil des Grundstücks und können nicht gesondert veräußert werden.

Zubehör hingegen bleibt rechtlich selbstständig und beweglich. Die Zugehörigkeit beruht auf der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und dem Willen des Eigentümers. Bei Unsicherheiten sollte im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden, welche Gegenstände mitverkauft werden und welche nicht.

Relevanz für die Immobilienbewertung

In der Immobilienbewertung wird Zubehör in der Regel nicht zum Verkehrswert des Grundstücks gezählt, da es beweglich ist und keinen dauerhaften Wert für die Immobilie darstellt. Lediglich Gegenstände, die als wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile (§ 95 BGB) zu qualifizieren sind, fließen in die Bewertung ein. Bei der Kaufpreisfindung können Zubehörstücke jedoch durchaus preisbildend sein und sollten daher im Kaufvertrag explizit aufgeführt werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zubehör und Bestandteil?

Zubehör sind bewegliche Sachen, die der Hauptsache wirtschaftlich dienen, aber nicht fest mit ihr verbunden sind. Wesentliche Bestandteile hingegen sind fest mit der Immobilie verbunden und können nicht ohne Zerstörung oder wesentliche Veränderung getrennt werden.

Wird Zubehör automatisch mitverkauft?

Ja, grundsätzlich teilt Zubehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache und wird beim Verkauf mitverfügt, sofern es im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden ist und nichts anderes vereinbart wurde. Eine klare vertragliche Regelung ist dennoch empfehlenswert.

Michael Büttner
Über den Autor

Michael Büttner

Sachverständiger für Immobilienbewertung
Gründer & Administrator · Netzwerk Immobilien & Bewertung
Leipzig, Halle (Saale) & Umgebung

Michael Büttner erstellt Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV – vom Einfamilienhaus bis zur Eigentumswohnung. Im Netzwerk betreut er die Fachthemen rund um die Immobilienbewertung.

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Wesentliche Bestandteile

Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB Teile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Im Immobilienrecht haben sie besondere Bedeutung für die Abgrenzung von Gebäude, Scheinbestandteilen und Zubehör.

Scheinbestandteile

Scheinbestandteile sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wurden und daher rechtlich selbstständig bleiben. Sie werden nicht zu wesentlichen Bestandteilen im Sinne des BGB.

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